Im heutigen Blog-Beitrag werden wir uns mit Fragestellungen aus dem Bereich ADHS und Straßenverkehr beschäftigen. Dürfen ADHS-Patienten Auto fahren? Wie ist das, wenn sie Ritalin genommen haben? Dürfen ADHS-Patienten Cannabis konsumieren und trotzdem Auto fahren? Muss man bei einer Polizeikontrolle angeben, dass man ADHS hat und Medikamente nimmt?
FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren? Muss ich ADHS angeben, wenn ich den Führerschein mache?
ANTWORT: Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen ist die „Eignung“.
Was darunter zu verstehen ist, bestimmt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Eignung im Sinne des StVG setzt voraus, dass die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um dauerhaft vorhandene Fähigkeiten des Fahrzeugführers.
Was genau darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Die Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV beschäftigt sich mit der Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier sind verschiedene Krankheiten, Medikamente und Behinderungen aufgelistet, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entweder aufheben oder für längere Zeit beeinträchtigen.
Nicht in dieser Auflistung finden sich Krankheiten, die nur kurzfristig auftreten, wie z.B. Grippe, Magen-Darm-Infektionen oder allergisches Asthma.
ADHS ist nicht in dieser Anlage aufgeführt. Die neurobiologische Störung ADHS führt somit nicht zu einer Einschränkung der Fahreignung, so dass beim Erwerb der Fahrerlaubnis keine Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde über das Vorhandensein der Störung erfolgen muss.
ANTWORT: Ja – natürlich nur, wenn es ärztlich verordnet wurde!
In Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 ,14 FeV steht, dass die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) ausgeschlossen ist. Da (erwachsene) ADHS-Patienten ihre Methylphenidatpräparate (MPH) vom behandelnden Neurologen auf einem speziellen („gelben“) Betäubungsmittelrezept verordnet erhalten, liegt zunächst die Vermutung nahe, dass es sich bei Ritalin um ein solches Betäubungsmittel handelt.
In Nr. 9.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV wird zudem festgelegt, dass die Eignung im Sinne der FeV auch bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen sei.
Aber was ist nun in diesem Kontext mit Ritalin?
Ganz einfach: Unter Punkt 9.1 fallen nur Betäubungsmittel im Sinne des BtmG – das sind all solche, die keine Arzneimittel sind und die nur illegal erworben werden können (dazu zählen zum Beispiel Heroin oder Kokain) – nicht jedoch ärztlich verordnetes Methylphenidat!
Zwar handelt es sich bei dem Wirkstoff Methylphenidat zur Behandlung einer ADHS um ein psychoaktiv wirkendes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Einnahme ist jedoch dann nicht missbräuchlich im Sinne des Punktes 9.4 der Anlage 4, wenn das Präparat entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird.
Das bedeutet, dass die Eignung eines mit Methylphenidat behandelten ADHS-Patienten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn die verschriebenen Arzneitmittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.
Entsprechend muss auch die ärztlich verordnete Einnahme von MPH beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden.
FRAGE: Muss ich eine Bescheinigung über die Einnahme von Methylphenidat mit mir führen, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin?
ANTWORT: Nein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein ADHS-Patient, der mit MPH behandelt wird, eine Bescheinigung über die Einnahme der ihm verordneten Medikamente bzw. über das Bestehen der ADHS mitführen muss.
Ob das Mitführen einer solchen Bescheinigung trotzdem sinnvoll ist, ist auch in Expertenkreisen umstritten.
Vorteilhaft kann das Mitführen einer solchen Bescheinigung insbesondere dann sein, wenn ein Drogenschnelltest vorgenommen wird. Neben Amphetaminen, Methamphetaminen, Kokain und Ecstasy reagieren diese Urintests auf Opiate und auch auf THC. Wenn dieser Test ergibt, dass Amphetamine eingenommen wurden, kann das positive Testergebnis durch die Einnahme von MPH-Präparaten schnell mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erklärt werden.
Sind die die Kontrolle durchführenden Polizisten jedoch nicht sachkundig und es mangelt ihnen an Kenntnis bezüglich der Rechtslage rund um das Thema ärztlich verordnete MPH-Arzneimittel, wird es unter Umständen schwierig: Die kontrollierenden Polizisten könnten nicht nur die Fahrtüchtigkeit (also also die zeit- und situationsbezogene momentane Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), sondern auch die Fahreignung in Frage stellen.
Sollten die Polizisten auch die Fahreignung anzweifeln, kann dies ein langwieriges Verfahren durch die Verkehrssicherheitsbehörde nach sich ziehen, was mit einer Überprüfung oder sogar der Anordnung einer Begutachtung einhergehen kann.
FRAGE: Muss ich denn eigentlich kooperieren, wenn die Polizei mich im Straßenverkehr kontrolliert?
ANTWORT: In einer Verkehrskontrolle müssen sowohl Ausweis, Führerschein als auch Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden, wenn die Polizisten dies verlangen.
Ebenso darf die Polizei die Fahrzeugtechnik überprüfen. Als Fahrzeugführer muss der ADHS-Patient keine Auskunft darüber erteilen, ob bei ihm eine ADHS besteht oder ob er Methylphenidat eingenommen hat. Er darf jegliche Tests durch die Polizei verweigern. Er darf von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zu äußern.
Dies gilt auch für die Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests. Auch dieser darf abgelehnt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Polizei unter Umständen eine Blutentnahme anordnen kann, um die entsprechenden Kontrollen durchzuführen. Einer Blutentnahme durch ärztliches Personal kann sich der Fahrzeugführer nicht erwehren.
FRAGE: Ich habe ADHS und nehme Cannabis, weil es mir hilft – darf ich fahren?
ANTWORT: Nein! Jedenfalls nicht ohne Konsequenzen.
Wenn Cannabis ohne ärztliche Verschreibung konsumiert wird, wird es brenzlig. Sollte der Drogenschnelltest positiv „auf Cannabis“ ausgefallen sein, wird normalerweise eine Blutentnahme angeordnet. Sollte THC im Blut nachweisbar sein, ist mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot zu rechnen.
Der Grenzwert liegt momentan noch bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut, auch wenn eine Erhöhung des Grenzwertes diskutiert wird.
Die Bußgelder für das Fahren unter Cannabiseinfluss sind gestaffelt. So ist bei der ersten „Rauschfahrt“ mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Beim zweiten und dritten Mal steigt das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro und das Fahrverbot auf bis zu 3 Monate.
FRAGE: Mir wurde Cannabis ärztlich verordnet, weil ich ADHS habe – darf ich dann fahren, wenn ich gekifft habe?
ANTWORT: Patienten, die Medizinalhanf ärztlich verordnet bekommen, können grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen.
Behandelten Patienten drohen dann keine Sanktionen nach dem StVG. Ob die Fahrtüchtigkeit trotz der medizinischen Anwendung von Cannabis gegeben ist, bestimmt letztlich der Arzt.
Ob unter medizinischer Anwendung von Cannabis die Fahrtüchtigkeit trotzdem gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Wie bei allen anderen BtM-Medikamenten gilt auch in Bezug auf Cannabis: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist, darf dieser auch am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnehmen.
Der Patient muss also aus Sicht des behandelnden Arztes gut eingestellt sein und die Einnahme des Betäubungsmittels darf nicht zu einer Beeinträchtigung seines Allgemeinzustands führen.
Die Einnahme von Medikamenten führt nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt. Dies geht aus Nr.9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hervor.
Wenn der Arzt einem ADHS-Patienten Cannabis verschreibt und feststellt, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme des Medizinalhanfs aufgehoben ist, ist es aus Sicht der Verfasserin gleichwohl empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung über die Verordnung mitzuführen.
Zwar kann, wie bereits oben angeführt, die Durchführung eines Drogentests unter Umständen nicht verhindert werden. Falls der ADHS-Patient jedoch das verschriebene Cannabis nicht nur vor Antritt der Fahrt konsumiert haben sollte, sondern es auch im Fahrzeug mit sich führt, kann es durch die Polizei eingezogen werden.
Dies führt dann zu einem lang dauernden und vermeidbaren Verfahren, in dem alle Dokumente nachgereicht werden müssen und eine Aussage gemacht werden muss, um das Medizinalhanf zurückzuerlangen. Es ist also sinnvoll, ein ärztliches Attest über die Verordnung des medizinischen Cannabis mitzuführen.
Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt erst recht kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Pfeffer, wenn sie weitere Rechtsfragen zum Thema ADHS und Straßenverkehr haben!