Corona-Virus & Reisen – welche Rechte haben Reisende?

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Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, herrscht bei vielen Reisenden große Unsicherheit in Bezug auf geplante Pauschalreisen, Kreuzfahrten, gebuchte Hotels oder Flüge.


Viele Urlauber fragen sich, ob sie bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren können.


Normalerweise muss im Falle der Stornierung eines Reisevertrags, der grundsätzlich für die Parteien bindend ist, vom Reisenden ein Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr gezahlt werden. Reiseveranstalter bzw. Reiseanbieter haben hierfür meist spezielle Stornierungsregelungen getroffen, in die der Reisende mit der Buchung der Pauschalreise, Kreuzfahrt oder des Hotels bzw. der Ferienwohnung eingewilligt hat.


Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein sog. außergewöhnlicher Umstand (bzw. höhere Gewalt) vorliegt.


In diesen Fällen ist eine kostenfreie Stornierung der Buchung oft möglich.


Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt in Bezug auf das Coronavirus dann vor, wenn die Verwirklichung eines Gesundheitsrisikos als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Durch das Coronavirus muss die Gesundheit also ganz konkret gefährdet sein, eine lediglich abstrakte Gefahr reicht hierfür nicht aus. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt überdies auch dann vor, wenn die Reise schlichtweg nicht durchführbar ist (so zum Beispiel aufgrund von Einreiseverboten, wie es z.B. gerade aktuell in Italien der Fall ist).


Ob in Bezug auf eine gebuchte Reise ein außergewöhnlicher Umstand oder höhere Gewalt vorliegt, die den Reisenden zur kostenfreien Stornierung der Reise berechtigt, muss im Einzelfall geprüft werden.


Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können hier entsprechende Anhaltspunkte bieten: Aktuell bestehen Teilreisewarnungen für China, Japan, Südkorea, Iran und Italien.


Doch nicht nur in all diesen Gebieten ist mit verstärkten Einreisekontrollen sowie Gesundheitsüberprüfungen (z.B. Fiebermessen) zu rechnen. Betroffen sind insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe. In den vergangenen Wochen kam es häufiger dazu, dass Kreuzfahrtschiffe nicht in bestimmten Häfen anlaufen durften oder den Passagieren Landgänge und Ausflüge hoheitlich untersagt wurden – überdies kam es zu Routenänderungen, Verzögerungen und teilweise sogar Quarantänemaßnahmen auf den betroffenen Schiffen.

Kostenlose Stornierung von Pauschalreise, Kreuzfahrt, Hotel oder Flügen?


Wenn ein außergewöhnlicher Umstand durch Gesundheitsgefahren vorliegt, kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden. Sowohl durch den Reiseveranstalter als auch durch den Reisenden selbst. Wenn zum Beispiel eine Pauschalreise in die stark von Infektionen mit dem Coronavirus betroffene Lombardei gebucht wurde, erhalten Reisende im Falle einer Stornierung den Reisepreis zurück. Kosten für die Stornierung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB entstehen dann nicht. Schadensersatz bzw. Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 n BGB können aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände jedoch nicht geltend gemacht werden.


Ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand liegt jedoch nur dann vor, wenn eine konkrete Gefahr für die Gesundheit besteht – eine Stornierung „auf Verdacht“ oder bei lediglich abstrakter Gefahr (z.B. in ein Gebiet, in dem das Coronavirus aktuell nicht auftritt) ist nicht kostenlos möglich. In diesen Fällen kann der Reiseveranstalter im Falle der Stornierung durch den Reisenden auf eine angemessene zu leistende Stornierungsgebühr bestehen.


Andererseits ist aktuell ein Trend dahingehend zu beobachten, dass Reiseveranstalter selbst versuchen, gebuchte Pauschalreisen zu stornieren. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und hat oft rein wirtschaftliche Hintergründe. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise storniert, obwohl er nicht aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert war, haben Reisende neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („entgangener Urlaubsfreude“) sowie weitere Schadensersatzansprüche.


Wann muss der Veranstalter einer Kreuzfahrt keinen Schadensersatz leisten?


Der Veranstalter einer Kreuzfahrt ist im Falle der Stornierung der Kreuzfahrt den Reisenden nur in den Fällen nicht zum Schadensersatz bzw. nicht zur Leistung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verpflichtet, wenn die konkrete Route wegen hoheitlicher Einschränkungen nicht gefahren werden konnte oder wenn die Durchführung der Reise aufgrund konkreter Gesundheitsgefahren insgesamt nicht durchführbar ist.


Ich habe nur ein Hotel gebucht - was nun?


Wenn ein Hotel oder eine Ferienunterkunft separat gebucht wurde und die Anreise z.B. mit dem eigenen PKW angetreten werden sollte, so ist Voraussetzung für eine kostenlose Stornierung, dass die Reise zum Hotel mit einer konkreten Gesundheitsgefahr einhergehen muss. Wer z.B. ein Hotel in Mailand gebucht hat, muss zwangsläufig mit dem Auto durch ein aktuell aufgrund des Coronavirus „abgeriegeltes Pandemie-Gebiet“ fahren – in diesem Fall ist eine kostenfreie Stornierung für die Reisenden möglich.


Mein Flug wurde storniert - habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?


Zahlreiche Fluggesellschaften haben ihr Angebot aufgrund des Corona-Virus stark eingeschränkt oder bieten bestimmte Routen gar nicht mehr an. Hiervon sind aktuell z.B. Flüge nach Italien stark betroffen. Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.


Wurde ein Flug annuliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken.


Dieser Blog-Beitrag bietet nur einen Kurzüberblick zu den häufigsten Fragen im Hinblick auf Reiserecht und das Corona-Virus. Wenn Sie Beratung wünschen und wissen möchten, welche Rechte Sie in Bezug auf Stornierungen einer Pauschalreise, einer Unterkunft oder Kreuzfahrt wegen der Corona-Krise haben, es Probleme mit der Rückerstattung des Reisepreises gibt oder Ihre gebuchten Flüge gecancelt worden sind, lassen Sie sich rechtzeitig von einer im Reiserecht tätigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten.


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt für eine Ersteinschätzung. Sie wird mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen in Ihrem speziellen Fall erörtern und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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