Wer sicher gehen will, dass die Ehe, sollte sie wider Erwarten nicht für immer halten - nicht in einen jahrelangen Rosenkrieg ausufert, für den ist ein Ehevertrag die beste Lösung. Immer mehr Paare entscheiden sich vor der Eheschließung für diese Art der Absicherung. Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch jederzeit in der Ehe geschlossen werden.
Zu beachten ist, dass der Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu werden, §§ 1408, 1410 BGB.
Zwar trifft das Gesetz zahlreiche Regelungen darüber, wie es hinsichtlich der Vermögensverteilung im Falle der Scheidung weitergeht, doch die gesetzliche Standardlösung der Zugewinngemeinschaft kann in vielen Situationen nicht passend für das Paar sein. Ein Ehevertrag ist eine willkommene Lösung, um sämtliche Rechtsfolgen jeweils abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnissen der Ehepartner optimal passend festzulegen.
Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Vertragsgestaltung: unglückliche Formulierungen sowie Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen.
Die Ehegatten dürfen grundsätzlich gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1585c S. 1 BGB, § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich so gestalten, wie esi hnen beliebt.
Diese Vertragsfreiheit darf aber wiederum eben nicht dazu führen, das vertragliche Vereinbarungen einseitig sind und eine ungerechtfertigte Lastenverteilung mit sich bringen.
Das Gericht kann deshalb eine inhaltliche Prüfung des Ehevertrags vornehmen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen einer Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle standhalten. Zum einen wird geprüft, ob der Vertrag sittenwidrige Klauseln enthält , die zur Disparität führen.
Eine solche Sittenwidrigkeit kommt z.B. in Betracht, wenn die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners ausgenutzt worden ist.
Wenn der Ehevertrag der Inhaltskontrolle nicht standhält, dann ist er zum Teil oder insgesamt nichtig, § 138 BGB. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.
Wenn der Vertrag zwar der Wirksamkeitskontrolle standhält, kann es jedoch trotzdem sein, dass die im Vertrag getroffenen Regelungen im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr passend erscheinen, der Vertrag mithin der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht mehr standhält.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer kinderlosen Doppelverdienerehe ausgegangen sind, die Ehe sich aber im Laufe der Jahre zu einer
Haushaltsführungsehe mit drei Kindern entwickelt.
Es bedarf dann der Modifizierung der entsprechenden Vertragsbedingungen.
Wenn sich also gravierende Änderungen entweder im Beruf, den Vermögensverhältnissen oder der ehelichen Lebensgestaltung auftun, lohnt es sich, den Vertrag noch einmal zu prüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Auf diesem Wege kann dafür Sorge getragen werden, dass die vertraglichen Regelungen auch im Scheidungsfall der richterlichen Kontrolle standhalten.