Immer wieder stößt man unter Anzeigen von Privatverkäufern auf die Klausel „Nach neuem EU-Recht weise ich als Privatverkäufer darauf hin, dass ich keine Garantie oder Gewährleistung übernehme“ – was steckt dahinter? Und reicht das wirklich, um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen?
Die aktuellen und nicht mehr ganz so neuen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts beruhen zwar auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, aber maßgeblich ist nur das deutsche Recht, nämlich die Vorschriften des BGB. Auch pauschale Hinweise wie „keine Garantie“ und „keine Gewährleistung“ können erkennbar nicht ausreichen, um die Rechte des Käufers auszuschließen.
Als Verkäufer ist man verpflichtet, dem Käufer die angebotene Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob man privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Wenn die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.
Wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt kann der Käufer wahlweise die Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nacherfüllung), vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder der Verkäufer diese verweigert, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn den Verkäufer das Verschulden trifft. Für diese Ansprüche des Käufers gilt gem. § 438 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Die gesetzliche Gewährleistung ist jedoch nicht „uferlos“: die Gewährleistung eröffnet dem Käufer Ansprüche für den Fall, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft ist, mithin einen Sachmangel aufweist. Wenn die Sache später, z.B. durch einen Fall- und Stoßschaden, Bedienungsfehler oder Materialermüdung beschädigt oder zerstört wird, ist dies kein Fall, der unter die Gewährleistung fällt.
Grundsätzlich kann man als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen oder beschränken. Hierzu ist zunächst Folgendes zu beachten: Findet sich in der Artikelbeschreibung gar keine Stellungnahme hinsichtlich der Gewährleistung, gilt ganz normal die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Wenn hier Fehler bei der Formulierung gemacht werden, trifft den Verkäufer die gesetzliche Sachmangelhaftung – ab der Lieferung muss er somit 2 Jahre dafür einstehen, dass die Ware der Artikelbeschreibung entspricht.
Trotz Ausschluss der Sachmangelhaftung haftet der Verkäufer überdies trotzdem, wenn die Artikelbeschreibung falsch ist und Mängel der angebotenen Ware nicht angegeben werden, ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat (dies kann unter Umständen sogar zur Übernahme einer Garantie führen – der Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen!).
Durch die richtige und ehrliche Angabe von Fehlern oder Mängeln der angebotenen Ware in der Artikelbeschreibung lässt sich viel Ärger vermeiden. Wurde ordnungsgemäß auf alle Schwachstellen des Produktes eingegangen und diese optimalerweise auch fotografiert, muss der Käufer sich mit der gelieferten Sache zufriedengeben. Das heißt: Auch hinsichtlich des Zustandes (neu, neuwertig, gebraucht etc.) sollten zutreffende Angaben gemacht werden. Eine Sache, die starke Gebrauchsspuren hat, sollte deshalb lieber nicht als neuwertig verkauft werden.
Um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen, bietet sich die folgende aussagekräftige Formulierung an, die deutlich Bestandteil der Artikelbeschreibung sein muss – der Gewährleistungsausschluss ist nämlich nur dann wirksam vereinbart, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert wird:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“
Der zweite Satz ist deshalb wichtig, wenn nicht nur einmalig etwas verkauft wird, sondern Verkäufe öfter oder regelmäßig erfolgen (Entrümpelung des Kellers, Haushaltsauflösung, Aussortieren des zu klein gewordenen Sommergarderobe….).
Auch beim Privatverkäufer wird der Haftungsausschluss zur allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), wenn dieser für mehr als zwei (dies ist umstritten!) Angebote verwendet wird oder zur Verwendung beabsichtigt wird. Auch wenn eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften durch AGB zulässig ist, ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit grundsätzlich unzulässig, § 309 Nr. 7 BGB. Deshalb sollte der Gewährleistungsausschluss wie oben formuliert werden – der Gewährleistungsausschluss wäre sonst im Ganzen unwirksam, wenn diese Ergänzung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen fehlt.