Welchen gerichtlichen Schutz kann ich erwarten, wenn ich Opfer von Gewalt geworden bin?
Bei Häuslicher Gewalt handelt es sich immer um eine Beziehungstat – dies ist völlig unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung der Betroffenen oder vom familiären Status – ob sie verheiratet sind oder in einer Paarbeziehung leben.
Wann spricht man von Häuslicher Gewalt?
Damit Häusliche Gewalt per definitionem vorliegt, ist es nur erforderlich, dass die Beziehung entweder noch besteht, sich in Auflösung befindet oder bereits aufgelöst ist. Entgegen einiger Annahmen ist der Ort für die Gewalttat keineswegs auf die Wohnung bzw. das Haus beschränkt. Häusliche Gewalt kann auch außerhalb der Wohnung stattfinden.
Häusliche Gewalt besitzt viele Gesichter: neben sexuellen, physischen und psychischen Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten und Vergewaltigungen gehören auch Beleidigungen, Bedrohungen, Einschüchterungen und Demütigungen dazu.
Welche zivilrechtlichen Mittel gibt es gegen Häusliche Gewalt?
Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen Täter*innen vorzugehen (z.B. Strafanzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung) bietet auch das Familienrecht ein rechtliches Repertoire von Maßnahmen, die gegen Täter*innen ergriffen werden können.
Wenn Betroffene Opfer von Häuslicher Gewalt geworden sind, kommen Sie häufig in die anwaltliche Beratung, nachdem die Polizei ein Rückkehrverbot gegen den/die Täter*in ausgesprochen hat.
Was passiert nach dem polizeilichen Rückkehrverbot?
Betroffene fragen sich häufig, was nach dem zeitlich befristeten Rückkehrverbot geschieht. Wenn der/ die Partner*in, der/die dem anderen Teil gegenüber gewalttätig geworden ist, von der Polizei aus der Wohnung verwiesen wurde, handelt es sich gemäß § 34 a Abs.5 PolG NRW um eine zeitlich befristete Maßnahme. Das Rückkehrverbot ist auf 10 Tage befristet. Binnen dieser 10 Tage besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich vor dem/ der Täter*in weiterhin zu schützen.
Wenn die Gefahr besteht, dass mit weiterer Gewalt zu rechnen ist, kann das Verfahren als Eilverfahren geführt werden. Für die Wiederholungsgefahr genügt als Indiz jedoch auch schon, dass der/die Täter*in einmalig gewalttätig geworden ist.
Wie läuft das Verfahren ab?
Im einstweiligen Verfahren wird beantragt, dass die Wohnung vorübergehend der Person zugewiesen wird, die Opfer der Häuslichen Gewalt geworden ist. Der/ die Täter*in, die gewalttätig geworden ist, wird zeitgleich der Wohnung
verwiesen. Im Gegensatz zur polizeilichen Maßnahme gemäß § 34 a PolGNRW handelt es sich bei der vom Familiengericht ausgesprochenen Wohnungszuweisung um eine Maßnahme für einen längeren Zeitraum, meist 6 Monate.
Gemäß § 1361b Abs. 2 BGB ist im Falle Häuslicher Gewalt in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung demjenigen zu überlassen, Opfer der Gewalt geworden ist.
Bei der Wohnungszuweisung achtet das Gericht auch besonders auf die Belange des Kindeswohls – das Gericht entscheidet dann nach Billigkeit, es können also viele verschiedene Faktoren in die Entscheidung einfließen.
Durch die Wohnungszuweisung kommt es zu einer häuslichen Trennung, die die
Verübung weiterer Gewalttaten verhindern helfen soll.
Neben dem Wohnungszuweisungsverfahren gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, mit der Betroffene sich gegen Auflauern, Beschimpfungen, Beleidigungen, Stalking und gegen Belästigungen und Psychoterror, auch in Form von WhatsApp Nachrichten oder in den Sozialen Medien, wehren können.
Das Gewaltschutzverfahren hat neben dem Wohnungszuweisungsverfahren ebenfalls als Eilverfahren das Ziel, die betroffene Person vor den soeben geschilderten Verhaltensweisen des/ der Täter*in zu schützen.
Dieses Eilverfahren kann eigenständig oder parallel neben dem Wohnungszuweisungsverfahren geführt werden. Im Gewaltschutzverfahren muss die betroffene Person die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Person selbst, von Dritten, polizeiliche Dokumentationen oder Arztberichte geschehen.
Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden?
Lassen Sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Neben den familiengerichtlichen Eilverfahren bestehen häufig auch Schmerzensgeldansprüche gegen den/ die Schädiger*in.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur einen kurzen Überblick vermitteln. Lassen Sie sich deshalb ausführlich persönlich beraten!
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