Nachehelicher Unterhalt bei der klassischen Hausfrauen-Ehe  – Wann muss mein Ex-Mann zahlen?

In der Welt des Familienrechts gibt es wenige Konstrukte, die juristische Fantasie und gesellschaftliche Realität so schön vereinen wie die reine Hausfrauen-Ehe. In Zeiten des Tradwife-Trends wird das Ganze Konstrukt so aktuell wie nie! Hier trifft Herd auf Hort, und das Finanzamt weiß: Einer verdient, der andere verwaltet. Doch was passiert, wenn dieses harmonische Modell in Scherben liegt und statt Kochlöffel nun der Unterhaltsanspruch geschwungen wird?

Fall 1: “Tanja und die Karriere, die nie kam”

Sachverhalt:

Tanja, 52, hat 25 Jahre lang ihren Mann Eugen bekocht, die Kinder gebügelt und das Haus verwaltet wie ein mittelständisches Unternehmen – allerdings ohne Gehalt und Urlaubsanspruch. Eugen war als Oberarzt immer gut im Stoff – fachlich wie finanziell. Nach der Silberhochzeit aber verliebte er sich in die deutlich jüngere Stationsleitung Sarah und beantragte die Scheidung. Tanja stand plötzlich ohne Mann, ohne Job – aber mit einem exzellenten Rezept für Rinderrouladen da.


Rechtlich betrachtet:

Hier greift der klassische Fall des nachehelichen Unterhalts wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nach § 1570 BGB ff. Tanja hat ihre gesamte Erwerbsbiografie für Ehe und Familie geopfert – und es ist unwahrscheinlich, dass sie jetzt noch in die Berufswelt einsteigen kann, zumindest nicht so, dass sie annähernd selbstständig leben könnte.


Fazit:

Eugen zahlt. Und zwar nicht aus Romantik, sondern weil der Gesetzgeber sagt: Wer den Ehepartner in den häuslichen Hafen zwingt, muss ihn dort im Zweifel auch alimentieren, wenn das Schiff untergeht.

Fall 2: “Maja, Malgorzata und das vegane Seifenparadies”

Sachverhalt:

Maja und Malgorzata waren 8 Jahre verheiratet – eine Ehe wie aus dem Lehrbuch der Gleichberechtigung: Malgorzata machte Karriere in der Stadtverwaltung, während Maja sich mit voller Hingabe um das gemeinsame Zuhause, die zwei adoptierten Kinder (Zwillinge mit großem Bewegungsdrang) und den wuchernden Permakultur-Garten kümmerte.

Nebenbei träumte Maja von ihrem eigenen nachhaltigen Seifen-Business – mit Lavendel aus dem Hochbeet und Olivenöl aus dem Bioladen. Doch statt Schaumbädern kam der Scheidungsantrag: Malgorzata hatte sich neu orientiert – nicht nur persönlich, sondern auch geographisch (Richtung Andalusien, mit Yogalehrerin Pia).


Maja blieb zurück: ohne Ehe, ohne Einkommen, mit halbfertiger Website und zwei Kindern, die mehr Aufmerksamkeit forderten als ein Sack Flöhe auf Espresso.


Rechtlich betrachtet:

Willkommen beim nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB)– der Klassiker, der auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen greift, sofern Kinder im Spiel sind.

Maja hat über Jahre hinweg ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie hintenangestellt. Und auch wenn das Seifen-Business ambitioniert ist, reicht der Erlös aus drei Bestellungen im Monat (zwei davon von Tante Christine) nicht zum Leben.


Ergänzend könnte auch Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) infrage kommen, falls Maja in Teilzeit arbeitet oder kleine Einkünfte erzielt, die aber nicht ausreichen, um den ehelichen Lebensstandard zu halten.


Fazit:

Malgorzata muss zahlen. Trotz Yoga und neuer Lebensfreude in Spanien. Denn das Gesetz sagt: Wer gemeinsam Kinder großzieht – egal ob hetero, homo oder mit Waschbär – darf nach der Trennung nicht im Regen stehen, während der andere in der Sonne sitzt.


Und die Moral von der Geschicht’?

Selbstgemachte Seife ist schön – aber kein Ersatz für eine saubere Unterhaltsregelung.

Fall 3: “Jeannine, das Glück und der Lottoschein”

Sachverhalt:

Jeannine war 20 Jahre lang mit Heiner verheiratet. Drei Kinder, zwei Cockapoo-Hunde, ein Reihenhaus mit lebenslanger Baustelle im Garten. Jeannine war nie berufstätig – außer als Chefetage der häuslichen Logistik. Heiner arbeitete als Bauleiter und hatte den Slogan “Ich bring den Beton heim!”auf seinem Firmenwagen.

Nach der Trennung lebte Jeannine in der alten Familienwohnung, kümmerte sich weiter um die schulpflichtigen Kinder – und kaufte aus Frust beim Discounter ein Rubbellos. Fünf Richtige und eine Zusatzzahl später war Jeannine um 1,7 Millionen Euro reicher.


Heiner, stets rechnerisch interessiert, beantragte umgehend die Aufhebung seines nachehelichen Unterhalts, schließlich sei Jeannine nun „mehr als gut versorgt“. Jeannine hingegen meinte: “Ich hab dir 20 Jahre lang die Hemden gebügelt – der Schein war mein Glück und nicht deine Abfindung!”


Rechtlich betrachtet:

Tatsächlich wird hier das Unterhaltsrecht spannend – denn Lotto-Gewinne zählen in der Regel nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Moni muss also von ihrem Gewinn nicht automatisch ihren Unterhaltsanspruch verlieren, es sei denn, die Gerichte sehen in der neuen Lebenssituation eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 1578b BGB).


In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an:

• Wenn Jeannine durch den Gewinn dauerhaft und sicher ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, kann der Unterhalt herabgesetzt oder sogar ausgeschlossen werden.

• Hat sie aber z. B. hohe Ausgaben für die Kinder, lebt sparsam und investiert klug, kannein Anspruch teilweise fortbestehen.


Fazit:

Heiner muss eventuell trotzdem noch blechen – zumindest so lange, bis Jeannines Million verrentet oder verprasst ist.

Und moralisch bleibt festzuhalten: Wer Jeannine verlässt, sollte sich nicht wundern, wenn Fortuna ihr den Geldbeutel küsst

Gesamtausblick:

Diese drei Fälle zeigen: Nachehelicher Unterhalt ist kein simpler Rechenschieber-Job, sondern oft ein Drama in mehreren Akten – mit Nebendarstellern wie Lotto, Lebenswandel und Cockapoo. Wer also eine klassische Hausfrauen-Ehe führt, sollte sich rechtlich beraten lassen.

Oder zumindest regelmäßig Lotto spielen. Man weiß ja nie.