Darf der Arzt die Brüste der Patientin so stark vergrößern, dass absehbar ist, dass sie sich danach nicht mehr richtig oder nur eingeschränkt bewegen kann?
Oder die Füße der Patientin so klein und zierlich zurechtstutzen, dass sie zwar in alle High Heels passt, aber in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt ist?
ANTWORT: NEIN, das darf der Arzt nicht.
Eine Schönheitsoperation hat immer dann zu unterbleiben, wenn sie medizinisch nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung innerhalb der Profession nicht akzeptiert ist und somit dem ärztlichen Standard widerspricht. Wenn der mögliche gesundheitliche Schaden den möglichen ästhetischen Nutzen überwiegt, dann dient die Schönheitsoperation nicht dem Wohl des Patienten. Sie ist seinem Wohl vielmehr abträglich. Damit steht sie im Widerspruch zur ärztlichen Prämisse "nil nocere" - nicht schaden.
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