Kanzlei für Reiserecht in Mönchengladbach

Ihre rechtlichen Ansprüche bei Flugverspätung, Annullierung und Mängeln

Wenn Ihr Urlaub einer Katastrophe gleichkam, Sie ohne Ihren Koffer am Zielort ankamen, ihr Flug Verspätung hatte oder annulliert wurde oder die Pauschalreise oder Kreuzfahrt mangelhaft war, hilft Ihnen Rechtsanwältin Pfeffer schnell und unkompliziert, ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft durchzusetzen.


Auch in aktuellen Fällen, in denen Kreuzfahrten wegen des Coronavirus abgesagt wurden, ist Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (sog. entgangener Urlaubsfreude) möglich.  

Auch Routenänderungen bei Kreuzfahrten begründen grundsätzlich Mängel, die den Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig machen.

Ohne anwaltliche Unterstützung wird es oft schwierig.

Wer schon einmal selbst versucht hat, seine Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird schnell gemerkt haben, dass sich die Bemühungen des Reiseveranstalters, die Kundenzufriedenheit wieder herzustellen, meistens in pauschalen Floskeln, mit denen jegliche Verantwortung von sich gewiesen wird, abgetan werden. Oder es werden im Verhältnis zum Preis der gebuchten Reise Reisegutscheine in verschwindend geringer Höhe angeboten, für die nächste beim selben Veranstalter zu buchende Reise. Wenn der Urlaub schlichtweg katastrophal verlaufen ist, weil die Mängel der Reise unüberschaubar waren, liegt dem Kunden in diesem Moment nichts ferner, als wieder eine Reise beim selben Veranstalter zu buchen. Eine wirkliche Abhilfe stellt solch ein Wertgutschein nicht dar – Sie sollten sich damit nicht zufrieden geben.


Wann ist eine Reise mangelhaft? 

Es kommt natürlich jeweils auf den konkreten Sachverhalt an: 

Mängel können zum Beispiel die Unterkunft betreffen.

 

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie ein anderes Hotel als das ursprünglich gebuchte erhalten haben, die Angaben des Reiseprospekts zur Strandentfernung oder hinsichtlich des Meerblicks nicht der Realität entsprechen, die Zimmerausstattung eine andere ist als ursprünglich zugesichert oder der Zimmerservice gar nicht oder nur völlig unzureichend erfolgt. Ein Mangel liegt auch vor, wenn in Ihrer Unterkunft oder unmittelbarer Umgebung großer Lärm herrscht.

Auch die Verpflegung kann von Mängeln betroffen sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wartezeiten beim Essen zu lang sind, die Verpflegung vollkommen ausfällt oder völlig unzureichend ist, das Geschirr verschmutzt ist oder der Service nicht wie im Reiseangebot ausgeführt vorhanden ist.

 

Fehlende Landausflüge, Strandliegen, Zustellbetten, fehlende, verdreckte, beschädigte Pools, nicht gewährleistete Kinderbetreuung, obwohl diese zugesichert war, sowie nicht vorhandene Transfers vom Flugplatz zum Hotel oder Terminsverschiebungen hinsichtlich Abflug oder Ankunft begründen Reisemängel.

Im Falle von Kreuzfahrten bestehen Mängel häufig darin, dass von der ursprünglich geplanten Reiseroute abgewichen wird, ein anderes Schiff zur Verfügung gestellt wird, Ausstattung und Komfort nicht dem Angebot entsprechen, die Kreuzfahrt ganz ausfällt (auch im Falle von Niedrigwasser) oder Ausflugspakete nicht wie vorgesehen angeboten werden.


Auch bei der Abwicklung von Fluggastentschädigungen erhalten Reisende schnell den Eindruck, dass die Kundenzufriedenheit für die Fluggesellschaften Nebensache ist.

 

Bei der Geltendmachung von Rechten aus der EU-Fluggast-VO wegen Flugverspätung oder Flugannullierungen sind die Fluggesellschaften verpflichtet, die Reisenden über ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechte-VO zu belehren – schon dies geschieht häufig überhaupt nicht.

Oft berufen sich die Fluggesellschaften zudem auf außergewöhnliche Umstände, die sich nicht vermeiden ließen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Dies kann, muss aber noch lange nicht den Tatsachen entsprechen.

Ein klassisches Beispiel für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, der die Geltendmachung von Rechten aus der Fluggastrechte-VO ausschließen kann, ist Streik.

Hier ist es sehr wichtig, stets die Rechtsprechung im Auge zu behalten. Häufig ist ein seitens der Fluggesellschaft vorgetragener Streik noch lange kein generelles Ausschlusskriterium, um Rechte wegen Flugverspätung oder -annullierung geltend zu machen.


Wie hoch sind die Entschädigungsansprüche?

Je nach Entfernung von Start- und Zielflughafen stehen Ihnen pro Person Entschädigungsansprüche in Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € zu. Hinzu kommen weitere Ansprüche für Verpflegung am Flughafen, Hotelübernachtungen, Taxikosten, sowie Kosten für Telefongespräche. Weitergehende Schadensersatzansprüche, zum Beispiel die Miete für eine Ferienwohnung, können ebenfalls gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

 

Wenn eine angemessene Reisepreisminderung oder Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft erfolgreich durchgesetzt werden sollen, ist Rechtsanwältin Pfeffer für Sie die richtige Ansprechpartnerin. Grundsätzlich sind im Falle von Reisemängeln Minderungsquoten bis zu 100 % des Reisepreises möglich. Dies ist davon abhängig, welche Mängel im konkreten Sachverhalt vorgelegen haben.

 

Stornierungskosten

Ein weiteres Thema, das immer wieder für Streit zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern sorgt, sind Stornierungskosten.

Häufig werden seitens des Reiseveranstalters pauschalierte Stornierungskosten veranschlagt. Nicht wenige Reiseveranstalter legen ihren Verträgen Stornierungspauschalen zugrunde, die vor Gericht in dieser Form keinen Bestand haben können. Reiseveranstalter sind zwar grundsätzlich frei in der Bestimmung und Kalkulation Ihrer Stornierungskosten, von der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Stornierungspauschalen unangemessen sind, wenn sie ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche anderweitige Verwertung der Reiseleistungen nicht hinreichend berücksichtigen.

 

Für die Beachtung dieser Kriterien ist der Reiseveranstalter in der Darlegungs- und Beweisbelastet. Mit Urteil vom 13.11.2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I- 6 76 /14, festgestellt, dass ein pauschaler Ansatz eines Mindestsatzes in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einer Stornierung übersetzt ist.

 

Um herauszufinden, welche konkreten Ansprüche in Ihrem Fall gegenüber Reiseveranstalter oder Airline geltend gemacht werden können, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für eine telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles.


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